Allgemeine Geschäftsbedingungen

von


Tatjana Hennings

Klicklokal

Bleicheroder Str.37

13187 Berlin


- im Folgenden: Auftragnehmer -


 



Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

1.1 Allgemeines

1.1.1

Der Auftragnehmer bietet dem Kunden verschiedene Agenturleistungen an.

Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von

Individualvereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden.

1.1.2 Der Auftragnehmer schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen.


1.1.3

Der Auftragnehmer ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene

Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben,

die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Der

Auftragnehmer bleibt hierbei vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen

alleiniger Vertragspartner des Kunden. Der Einsatz von Subunternehmern

erfolgt nicht, sofern für den Auftragnehmer ersichtlich ist, dass deren

Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft.

1.1.4

Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente in Text- oder

Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen

dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden

AGB vor.

1.1.5 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB,

die durch den Kunden verwendet werden, erkennt der Auftragnehmer –

vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.

1.2 Mitwirkungspflichten des Kunden

1.2.1

Sofern der Kunde dem Auftragnehmer Texte, Bilder oder sonstige Inhalte

zur Erfüllung der in Auftrag gegeben Leistungen zur Verfügung stellt,

hat er dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte

Dritter (z. B. Urheberrechte, Markenrecht etc.) oder sonstige

Rechtsnormen verstoßen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf

hingewiesen, dass der Auftragnehmer von Rechts wegen nicht berechtigt

ist, Rechtsberatungsleistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen. Der

Auftragnehmer ist vor allem nicht verpflichtet und rechtlich nicht in

der Lage, das Geschäftsmodell des Kunden und/oder die vom Kunden selbst

erstellten oder erworbenen Werke (Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf

ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen. Der Auftragnehmer

wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige

Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Kunden zur

Verfügung gestellten Werke vornehmen. Soweit der Kunde bestimmte

Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks erteilt, haftet er hierfür

selbst.

1.2.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm zum Zwecke

der Auftragserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten,

Werke (z. B. die Daten für das Impressum, Grafiken, Logos etc.) und

Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge

zu tragen, dass die von ihm erteilten Weisungen mit dem geltenden Recht

in Einklang stehen.

1.2.3 Der Kunde ist – vorbehaltlich

abweichender Individualvereinbarungen – für die Beschaffung des

Materials zur Erbringung der Agenturleistungen (z. B. Grafiken, Videos)

selbst verantwortlich und stellt diese dem Auftragnehmer rechtzeitig zur

Verfügung. Stellt der Kunde diese nicht zur Verfügung und macht er auch

keine weitergehenden Vorgaben, so kann der Auftragnehmer nach eigener

Wahl unter Beachtung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben

Bildmaterial gängiger Anbieter (z. B. Stockfoto-Dienstleister) verwenden

oder die entsprechenden Teile der Webseite mit einem Platzhalter

versehen.

1.2.4 Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der

Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO

erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen

solchen – vom Auftragnehmer zu stellenden – Vertrag vor Beginn der

Leistungserbringung abzuschließen.

1.2.5 Für Verzögerungen und

Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete

(notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der

Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich;

die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben

hiervon unberührt.

1.2.6 Kommt der Kunde seinen

Mitwirkungspflichten aus dieser Ziffer nicht nach, kann der

Auftragnehmer dem Kunden den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z. B.

Kosten für Stockfotos und Zeitaufwand für deren Suche) in Rechnung

stellen.

1.3 Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)

1.3.1

Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung

Technologien der Künstlichen Intelligenz (KI-Tools) zur Erstellung von

Inhalten (z. B. Text, Bild, Ton oder Video) einzusetzen. Sofern nicht

anders vereinbart, werden alle von einer KI generierten Inhalte nach

deren Erstellung von einer natürlichen Person geprüft und bei Bedarf

angepasst. Der Einsatz von KI-Tools erfolgt nicht, sofern für den

Auftragnehmer ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten

Interessen des Kunden zuwiderläuft. Will der Kunde, dass KI-Technologien

für bestimmte Projekte oder Teile davon nicht eingesetzt werden, so hat

er dies dem Auftragnehmer in Textform eigenständig mitzuteilen.

1.3.2

Der Auftragnehmer sichert zu, dass Inhalte, die ganz oder teilweise mit

KI erstellt wurden, nicht die Rechte von Dritten verletzen. Sofern an

Inhalten, die ganz oder teilweise mit Hilfe von KI erstellt wurden,

ausschließliche Nutzungsrechte übertragen werden sollen, wird der

Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass eine solche

Nutzungsrechteübertragung möglich ist (z. B. indem die KI-generierten

Werke so abgewandelt werden, dass Schöpfungshöhe und damit

Urheberrechtschutz erreicht wird).

1.3.3 Eine separate

Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten ist nur geschuldet, wenn und

soweit die Kennzeichnung des Inhaltes gesetzlich vorgeschrieben ist oder

sofern bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung absehbar ist, dass

eine Kennzeichnungspflicht in absehbarer Zeit gesetzlich vorgeschrieben

sein wird (z. B. aufgrund von Regelungen in der KI-Verordnung).

Gleiches gilt für Mitteilungen darüber, dass bestimmte Arbeitsergebnisse

unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt worden.

Teil 2 – Onlineauftritte und Technik

2.1 Webseitenerstellung (agil)

2.1.1

Sofern keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden,

erfolgt die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender

Webseiten oder Webkomponenten (nachfolgend „Webseitenerstellung“) auf

Grundlage agiler Methoden. Die übrigen Regelungen dieser AGB bleiben

unberührt.

2.1.2 Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen

zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ist grundsätzlich die

Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten

(z. B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer

Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder

gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene

Webseiten-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff.

BGB.

2.1.3 Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich

aus dem zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden individuell

abgeschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde beim Auftragnehmer

zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von

ihm gewünschten Webseiten-Inhalte (gestalterische Inhalte wie Bilder,

Layouts, Logos, Schriften u. Ä. sind vorbehaltlich abweichender

Vereinbarungen vom Kunden festzulegen und zur Verfügung zu stellen).

Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch

den Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer wird die in der Anfrage

beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen

auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen

Geeignetheit, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten),

Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf

Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot

erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt

ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden zustande.

2.1.4

Der Kunde kann jederzeit Kundenwünsche einbringen, soweit diese vom

ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Derartige

Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide

Vertragsparteien in Textform (z. B. per E-Mail) zustimmen. Im Übrigen

ist der Auftragnehmer nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten

Funktionen/Positionen bzw. zur Erbringung der vereinbarten

Dienstleistung verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen

gesondert vereinbart und vergütet werden.

2.1.5 Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme der Webseite auffordern.


2.1.6

Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass sämtliche

vom Kunden zu stellenden und für die Umsetzung des Projekts

erforderlichen Daten (z. B. Texte, Vorlagen, Grafiken, Schriften)

und/oder Systemumgebungen dem Auftragnehmer rechtzeitig und in

geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Für Verzögerungen und

Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete

(notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der

Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.

2.1.7

Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und/oder

Einbindung von Plugins und/oder Tools (z. B. Statistik) oder

Zertifikaten (z. B. SSL / TLS) sind vom Auftragnehmer nur dann

geschuldet, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart

ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken, Quellcodes,

(Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbücher und sonstiger

Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher

Individualvereinbarungen – nicht.

2.1.8 Soweit nicht anders

vereinbart sind die erstellten Webseiten für die Browser Chrome, Safari,

Firefox und Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils

die letzten zwei Versionen des Browsers). Suchmaschinenoptimierung (SEO)

wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

2.1.9

Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann

der Auftragnehmer dem Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug

auf die Webseiten anbieten. Jedoch ist weder der Auftragnehmer zu einem

solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden

Leistungsangebote des Auftragnehmers in Anspruch nehmen. Entsprechende

Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von

Individualvereinbarungen. Werden keine zusätzlichen Wartungs- und

Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, ist nach Abnahme

allein der Kunde für die technische Instandhaltung und Aktualität der

Webseiten verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Kunden

nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung

veralteter Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt

werden (Hacking).

2.2 Webseitenerstellung (Lasten- und Pflichtenheft)

2.2.1

Sofern zwischen den Vertragsparteien die Erstellung von neuen oder die

Erweiterung bestehender Webseiten oder Webkomponenten (nachfolgend

„Webseitenerstellung“) auf Grundlage eines Lasten- und Pflichtenhefts

vereinbart wurde, erfolgt die Auftragsabwicklung nach Maßgabe der

vorliegenden Ziffer.

2.2.2 Gegenstand von

Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden

ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung

bestehender Webseiten (z. B. Einbinden neuer Schnittstellen oder

Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen

und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien

geschlossene Webseiten-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne

von §§ 631 ff. BGB.

2.2.3 Maßgeblich für den Umfang der vom

Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind zum einen

individualvertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien und zum

anderen ein vom Kunden erstelltes, ausführliches Lastenheft, sowie das

darauf aufbauende Pflichtenheft. Der Auftragnehmer wird die im

Lastenheft beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und

Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der

rechtlichen Geeignetheit, insbesondere hinsichtlich der Rechte von

Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit

prüfen. Sollte der Auftragnehmer erkennen, dass sich die im Lastenheft

enthaltenen Vorgaben nicht für die Erstellung einer Webseite eignen,

wird der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich darauf hinweisen und

einen entsprechenden Vorschlag für eine Ergänzung und/oder Anpassung des

Lastenhefts unterbreiten. Der Kunde hat zu eventuellen Vorschlägen des

Auftragnehmers hinsichtlich des Lastenhefts innerhalb eines angemessenen

Zeitraums schriftlich oder in Textform Stellung zu nehmen und

schließlich die Inhalte des Lastenhefts gegenüber dem Auftragnehmer

verbindlich schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Besteht zwischen

den Parteien hinsichtlich des Lastenhefts Einigkeit, werden dessen

Inhalte Vertragsbestandteil.

2.2.4 Auf Grundlage des Lastenhefts

erstellt der Auftragnehmer ein Pflichtenheft, das insbesondere die

fachlich-technische und/oder -gestalterische Umsetzung der im Lastenheft

enthaltenen Vorgaben beschreibt. Nach Fertigstellung legt der

Auftragnehmer dem Kunden das Pflichtenheft zur Abnahme vor. Der Kunde

ist berechtigt, das vom Auftragnehmer erstellte Pflichtenheft

zurückzuweisen und Änderungs- bzw. Anpassungswünsche mitzuteilen.

DerAuftragnehmer verpflichtet sich insoweit unter Berücksichtigung der

Wünsche des Kunden, maximal zwei Alternativvorschläge vorzulegen. Ist

der Kunde mit dem letzten Vorschlag des Auftragnehmers endgültig nicht

einverstanden, kann er oder der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis –

sofern gesetzlich möglich – den Vertrag außerordentlich kündigen bzw.

vom Vertrag zurücktreten. Die im Zusammenhang mit dem Lasten- und/oder

Pflichtenheft entstandenen Honorare und/oder Aufwendungen des

Auftragnehmers sind vom Kunden in diesem Fall angemessen zu vergüten

bzw. zu ersetzen.

2.2.5 Wird das Pflichtenheft vom Kunden

abgenommen, gelten die dort beschriebenen Leistungen als zwischen den

Parteien endgültig vereinbart. Jegliche Abweichungen von den Inhalten

des durch den Kunden abgenommenen Pflichtenhefts bedürfen einer

ausdrücklichen Individualvereinbarung zwischen den Parteien. Der

Auftragnehmer erbringt keine über die im vom Kunden abgenommenen

Pflichtenheft beschriebenen Leistungen hinaus. Ebenso erbringt der

Auftragnehmer grundsätzlich keine Minderleistungen im Verhältnis zu den

im vom Kunden abgenommenen Pflichtenheft beschriebenen Leistungen. Nach

Abnahme des Pflichtenhefts durch den Kunden entwickelt und programmiert

der Auftragnehmer die Webseiten unter Beachtung der vereinbarten

Vorgaben.

2.2.6 Der Auftragnehmer stellt dem Kunden neben dem

Pflichtenheft einen Zeit- und Arbeitsplan zur Verfügung. Die Inhalte und

Vorgaben dieses Zeit- und Arbeitsplans werden Vertragsbestandteil,

sofern der Kunde nicht unverzüglich widerspricht. Der Auftragnehmer

verpflichtet sich, dem Kunden die fertige Webseite oder Teile hiervon

bis zum im Zeit- und Arbeitsplan genannten Enddatum auf einem geeigneten

Datenträger zu übergeben und/oder per E-Mail zuzusenden und/oder auf

einen vom Kunden vorgegebenen Server hochzuladen. Die Einzelheiten der

Übergabe bzw. des Uploads der fertigen Webseiten sind im Übrigen

Gegenstand individualvertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien.

2.2.7

Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass sämtliche

vom Kunden zu stellenden und für die Umsetzung des Projekts

erforderlichen Daten (z. B. Texte, Vorlagen, Grafiken, Schriften)

und/oder Systemumgebungen dem Auftragnehmer rechtzeitig und in

geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Für Verzögerungen und

Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete

(notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der

Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.

2.2.8

Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den

Kunden zur Abnahme der Webseite auffordern. Bei Bedarf kann vor der

Abnahme eine Testphase vereinbart werden. Stellt der Kunde vor der

Abnahme oder im Laufe einer vereinbarten Testphase Fehler fest, wird er

diese gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform anzeigen.

Der Auftragnehmer wird sich bemühen, die Fehler fachgerecht zu

korrigieren. Zu diesem Zwecke darf der Auftragnehmer vorübergehende

Workarounds bereitstellen.

2.2.9 Die Prüfung oder Beschaffung von

Rechten, die Beschaffung und/oder Einbindung von Plugins und/oder Tools

(z. B. Statistik) oder Zertifikaten (z. B. SSL / TLS) sind vom

Auftragnehmer nur dann geschuldet, soweit dies individualvertraglich

ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe von

Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbücher und

sonstiger Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender

ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht.

2.2.10 Soweit

nicht anders vereinbart sind die erstellten Webseiten für die Browser

Chrome, Safari, Firefox und Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung

optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers).

Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie

ausdrücklich vereinbart wurde.

2.2.11 Nach Fertigstellung der

Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann der Auftragnehmer dem

Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseiten

anbieten. Jedoch ist weder der Auftragnehmer zu einem solchen Angebot

verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote

des Auftragnehmers in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind

ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen. Werden keine

zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien

vereinbart, ist nach Abnahme allein der Kunde für die technische

Instandhaltung und Aktualität der Webseiten verantwortlich. Der

Auftragnehmer haftet gegenüber dem Kunden nicht für eventuelle

Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von

Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking).

Teil 3 – Erstellung und Gestaltung von Content

3.1 Gestaltung von Printprodukten

3.1.1

Gegenstand von Designverträgen im Printbereich zwischen dem

Auftragnehmer und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung von

Printprodukten nach den gestalterischen Vorgaben des Kunden (z. B.

Ausgestaltung von Bannern, Postgrafiken, Plakaten, Schildern, Flyern,

Roll-Ups, KFZ- oder Schaufenster-Beklebungen, Textilien oder

Logo-Entwürfen). Zwischen den Parteien geschlossene Designverträge sind

Werkverträge im Sinne von § 631 ff. BGB.

3.1.2 Die im Einzelnen

vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen dem Auftragnehmer

und dem Kunden individuell geschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der

Kunde beim Auftragnehmer zunächst eine Anfrage mit einer möglichst

genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Leistungen. Diese Anfrage

stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Auftragnehmer

dar. Der Auftragnehmer wird die in der Anfrage beschriebenen

Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf

Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung,

insbesondere in Bezug auf die Rechte von Dritten), Eindeutigkeit,

Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der

aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst

durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag

zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden zustande.

3.1.3 Nach

Abschluss des Vertrags werden die Anforderungen des Kunden bei Bedarf in

einem weiteren Briefing besprochen und die Vorgaben konkretisiert. Zu

diesem Zeitpunkt können Kundenwünsche eingebracht werden, sofern diese

durch den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Sofern

erforderlich, besteht die Möglichkeit eines Rebriefings vor Fertigung

des Leistungsgegenstands. Anpassungen werden Bestandteil des

ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (z. B.

per E-Mail) zustimmen. Im Übrigen ist der Auftragnehmer nur zur

Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Positionen verpflichtet.

Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet

werden.

3.1.4 Soweit nichts anderes vereinbart, steht dem Kunden

das Recht auf zwei Korrekturschleifen zu. Reklamationen hinsichtlich

der künstlerischen Gestaltung sind nach Durchführung der vereinbarten

Korrekturschleifen grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde

darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

3.1.5

Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass der Kunde

sämtliche für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (Texte,

Vorlagen, Grafiken etc.) dem Auftragnehmer vor Auftragsbeginn

vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Für

Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die

durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden

entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei

Hinsicht verantwortlich. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht

nach, kann der Auftragnehmer dem Kunden den hierdurch entstehenden

Zeitaufwand in Rechnung stellen.

3.1.6 Soweit vertraglich nicht

anders vereinbart und vom Vertragszweck nicht anders zu erwarten,

schuldet Auftragnehmer bei der Erstellung von Printprodukten neben den

vertraglich vereinbarten Leistungsgegenständen nur die Übergabe einer

gängigen Druckdatei (z. B. PDF, JPG oder PNG). Der Kunde hat keinen

Anspruch auf Herausgabe einer bearbeitbaren Datei (z. B. offene Dateien

aus Grafikprogrammen).

3.2 Abwicklung von Printaufträgen

3.2.1

Der Auftragnehmer bietet dem Kunden die Abwicklung von Aufträgen zur

Erstellung von Printprodukten (Flyer, Broschüren, Plakate, Kataloge

u. Ä.) an. Der Auftragnehmer übernimmt sämtliche hierfür vereinbarten

Handlungen, z. B. die Kommunikation mit dem jeweiligen den Druck

ausführenden Dienstleister (Druckdienstleister). Je nach Vereinbarung

bietet der Auftragnehmer die Leistungen als Direktgeschäft oder als

Vermittlungsgeschäft an.

3.2.2 Vereinbaren die Parteien ein

Direktgeschäft, druckt der Auftragnehmer die in Auftrag gegebenen

Printprodukte selbst oder beauftragt in eigenem Namen und auf eigene

Rechnung einen Druckdienstleister. Vertragspartner des Kunden ist in

diesem Fall ausschließlich der Auftragnehmer. Zwischen dem Kunden und

dem Druckdienstleister entsteht keine Vertragsbeziehung. Der

Auftragnehmer stellt dem Kunden die Printprodukte direkt in Rechnung.

Der Kunde nimmt die Printprodukte gegenüber dem Auftragnehmer ab.

3.2.3

Vereinbaren die Parteien ein Vermittlungsgeschäft, schließt der

Auftragnehmer den Vertrag für die Erstellung der Printprodukte mit dem

Druckdienstleister im Namen und auf Rechnung des Kunden ab oder

vermittelt einen solchen Vertrag. Der Auftragnehmer tritt gegenüber dem

Druckdienstleister als reiner Vermittler auf. Die Vertragsbeziehung

entsteht allein zwischen dem Kunden und dem Druckdienstleister. Der

Auftragnehmer ist an diesem Vertrag nicht beteiligt. Der Auftragnehmer

informiert den Kunden über alle wesentlichen Schritte und stimmt sich

hinsichtlich der Details zum Vertragsinhalt und -abschluss (insbesondere

zu Art, Preisen und Mengen) mit dem Kunden ab und ist an dessen

Weisungen gebunden. Es gelten die jeweiligen Preis- und/oder

Geschäftsbedingungen des Druckdienstleisters. Der Kunde bezahlt die

Leistungen direkt gegenüber dem Druckdienstleister. Die Abnahme der

Printprodukte erfolgt gegenüber dem Druckdienstleister. Es obliegt dem

Kunden, die fertig gestellten Printprodukte auf ihre Mangelfreiheit hin

zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet nicht für die vertragsgemäße

Erzeugung der Printprodukte durch den Druckdienstleister, speziell nicht

für deren Inhalt, Bestand, die Güte und/oder Beschaffenheit. Der

Auftragnehmer stellt im Streitfall dem Kunden – soweit rechtlich

zulässig – alle notwendigen Informationen zu Verfügung. Die

darüberhinausgehende Unterstützung der Geltendmachung von

Mängelgewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen ist seitens des

Auftragnehmers nicht geschuldet. Die Vorschriften unter

„Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.

3.2.4 Der Kunde

ist verpflichtet, die zu übermittelnden Druckdaten vor Übermittlung an

den Druckdienstleister sorgfältig auf inhaltliche und technische

Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Vorbehaltlich abweichender

Vereinbarungen überprüft der Auftragnehmer die Druckdaten nicht auf

inhaltliche oder technische Richtigkeit. Der Druck der in Auftrag

gegebenen Printerzeugnisse erfolgt erst dann, wenn der Kunde die finale

Druckfreigabe erteilt hat.

3.2.5 Sofern ein bestimmtes

Übermittlungsformat erforderlich ist (z. B. PDF, InDesign), wird der

Kunde die Druckdaten in diesem Format übermitteln.

3.3 Erstellung von Texten / Copywriting

3.3.1

Der Auftragnehmer erstellt für den Kunden u. a. Texte (z. B.

Pressemeldungen, Beiträge für Webseiten, Werbetexte etc.). Die Inhalte

dieser Texte werden individualvertraglich festgelegt.

3.3.2

Sobald die vereinbarten Texte fertiggestellt wurden, wird der

Auftragnehmer diese dem Kunden zur Freigabe und Abnahme übermitteln.

Soweit nicht anders vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf zwei

Korrekturschleifen zu. Reklamationen hinsichtlich der stilistischen

Gestaltung oder die Einbindung neuer Informationen in den Text sind nach

der zweiten Änderungsschleife grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der

Kunde darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu

tragen.

3.3.3 Sofern der Auftragnehmer mit der Veröffentlichung

beauftragt wurde, erfolgt die Veröffentlichung der Texte vorbehaltlich

abweichender Vereinbarungen erst nach Freigabe durch den Kunden; die

Freigabe stellt zugleich die Abnahme der Texte dar. Bei Pressemeldungen

wird nach erfolgter Freigabe ferner ein Distributionsdatum festgelegt,

an dem diese an die Medien übermittelt werden sollen. Sofern der Kunde

die Texte selbst veröffentlicht oder veröffentlichen soll, hat er die

Texte vorab abzunehmen. Sofern der Kunde die Texte vor Abnahme

veröffentlicht, gilt die Veröffentlichung als Abnahme.

3.3.4 Für

Fehler, die nach der Freigabe/Abnahme entdeckt werden, haftet der

Auftragnehmer ausschließlich nach Maßgabe der Vorschriften unter der

Überschrift „Haftung/Freistellung“.

3.4 Gestaltung und Konzeption von Grafiken und Logos (Designs)

3.4.1

Der Auftragnehmer übernimmt nach Vereinbarung mit dem Kunden die

Konzeption und Gestaltung von Grafiken und/oder Logos (im Folgenden

„Designs“).

3.4.2 Hierzu stellt der Kunde beim Auftragnehmer

zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von

ihm gewünschten Designs. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur

Abgabe eines Angebots durch den Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer

wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach

bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme

der rechtlichen Eignung, insbesondere hinsichtlich der Rechte von

Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit

prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden

Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch

den Kunden kommt ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden

zustande.

3.4.3 Voraussetzung für die Tätigkeit des

Auftragnehmers ist, dass der Kunde sämtliche für die Umsetzung des

Projekts erforderlichen Daten (Farbdefinition etc.) dem Auftragnehmer

vor Auftragsbeginn vollständig in geeigneter Form zur Verfügung stellt.

Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Auftragnehmer

dem Kunden den hierdurch entstehenden Zeitaufwand in Rechnung stellen.

3.4.4

Soweit nichts anderes vereinbart, steht dem Kunden, die einzelnen

Designs betreffend, das Recht auf je zwei Korrekturschleifen zu. Nach

der Durchführung dieser Korrekturschleifen werden Anpassungswünsche und

Reklamationen (insbesondere hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung)

nicht mehr berücksichtigt. Wünscht der Kunde nach Durchführung der

vereinbarten Korrekturschleifen weitere Änderungen, kann der

Auftragnehmer dem Kunden diese gegen ein zusätzlich zu vereinbarendes

Entgelt erstellen.

3.4.5 Sobald das vereinbarte Design

fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme des

Werks auffordern. Die Designs werden dem Kunden in einem gängigen

Dateiformat zugesandt.

3.4.6 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden

die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an den

Designs ein. Vorbehaltlich abweichender Regelungen wird bei der

Erstellung von Logos ein zeitlich, örtlich und inhaltlich

unbeschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt; einzelne

grafische Elemente der Logos dürfen jedoch für die Erstellung anderer

Werke verwendet werden, solange hierdurch keine Verwechslungsgefahr zum

erstellten Logo entsteht. Bei allen übrigen Designs wird vorbehaltlich

abweichender Individualvereinbarungen ein einfaches Nutzungsrecht

eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Kunden an

Dritte bedarf einer individualvertraglichen Vereinbarung mit dem

Auftragnehmer. Die innerhalb der Korrekturschleife präsentierten

Entwürfe dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung vom Auftragnehmer durch

den Kunden weder im Original noch verändert genutzt, vervielfältigt oder

an Dritte weitergegeben werden.

3.4.7 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Kunden über.

Teil 4 – Marketing

4.1 SEO-Marketing

Der

Auftragnehmer bietet dem Kunden u. A. Dienstleistungen im Bereich

SEO-Marketing an. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet der

Auftragnehmer ausschließlich die Durchführung von Maßnahmen, die nach

eigener Erfahrung des Auftragnehmers das Suchmaschinen-Ranking positiv

beeinflussen können oder vom Kunden ausdrücklich angeordnet werden.

Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §§ 611 ff.

BGB. Ein bestimmtes Ergebnis (z. B. ein bestimmtes Ranking in der

Suchmaschinen-Trefferliste) wird im Rahmen der SEO-Dienstleistungen

dagegen nur dann geschuldet, wenn dieses ausdrücklich zugesichert wurde.

4.2 SEA-Kampagnen

Der

Auftragnehmer bietet dem Kunden Dienstleistungen im Bereich von

SEA-Kampagnen an. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet der

Auftragnehmer ausschließlich die Unterbreitung von Vorschlägen bzgl.

werbewirksamer Keywords und nach Freigabe des Kunden die Durchführung

der Maßnahme (Schaltung von Werbeanzeigen). Hierbei handelt es sich um

Dienstleistungen im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis

(z. B. Verkaufszahlen) wird im Rahmen von SEA-Dienstleistungen nicht

geschuldet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich zugesichert. Den

Auftragnehmer trifft nicht die Verpflichtung, die Rechtmäßigkeit von

Keywords zu überprüfen. Der Auftragnehmer unterbreitet dem Kunden

Vorschläge bzgl. der Buchung von Keywords. Die rechtliche Prüfung,

insbesondere auf die Markenrechte Dritter und Freigabe der Keywords,

obliegt dem Kunden vor Durchführung der Kampagne. Das für die vorliegend

beschriebenen Leistungen vereinbarte Honorar beinhaltet nicht die

Kosten für die Schaltung kostenpflichtiger Werbeanzeigen; vorbehaltlich

abweichender Vereinbarungen sind diese Kosten vom Kunden zu tragen.

4.3 Schaltung von Werbeanzeigen

4.3.1

Der Auftragnehmer unterstützt den Kunden bei Anzeigenschaltungen in

Social-Media-Portalen, Suchmaschinen und sonstigen Medien („Anzeigen“).

4.3.2

Der Auftragnehmer berät den Kunden dahingehend, wie dieser seine

Anzeigen so ausgestaltet, dass diese eine möglichst hohe Sichtbarkeit

aufweisen. Bestimmte Ergebnisse (z. B. Verkaufszahlen, Leads) sind

hierbei nicht geschuldet.

4.3.3 Der Auftragnehmer unterstützt den

Kunden auch bei der Konzeptionierung der Texte und Bilder für die

Anzeigen. Die Auswahl der Inhalte für die Anzeigen (Bilder, Texte,

Videos, Impressen etc.) obliegt jedoch allein dem Kunden. Der

Auftragnehmer wird diese Inhalte, aber auch die Anzeigen insgesamt,

nicht auf ihre inhaltliche oder rechtliche Richtigkeit prüfen. Insoweit

wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer nicht

berechtigt ist, den Kunden rechtlich zu beraten. Sollte der

Auftragnehmer in Einzelfällen dennoch feststellen, dass die vom Kunden

bereitgestellten Inhalte und/oder die Anzeigen gegen geltendes Recht

verstoßen, kann der Auftragnehmer das Einstellen solcher Inhalte bzw.

Erstellen der Anzeigen verweigern.

4.3.4 Alle Inhalte müssen vom

Kunden abgenommen werden und werden hiernach vom Auftragnehmer in die

jeweiligen Werbekanäle hochgeladen, wobei der Auftragnehmer nur das

technische Hochladen der Inhalte schuldet und auch nur hierfür

verantwortlich ist; die Regelungen unter „Haftung/Freistellung“ bleiben

unberührt.

4.3.5 Das für die vorliegend beschriebenen Leistungen

vereinbarte Honorar beinhaltet nicht die Kosten für die Schaltung

kostenpflichtiger Werbeanzeigen; vorbehaltlich abweichender

Vereinbarungen sind diese Kosten vom Kunden zu tragen.

Teil 5 – Sonstige Bestimmungen

5.1 Preise und Vergütung

Die

Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers ist Gegenstand einer

individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien und richtet

sich grundsätzlich nach dem Angebot.

5.2 Abnahme

Soweit

eine Werkleistung vereinbart wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden

zur Abnahme auffordern. Die Abnahmefrist im Sinne des § 640 Abs.2 S.1

BGB wird auf 2 Wochen ab Abnahmeaufforderung festgelegt, sofern im

Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nicht eine abweichende

Abnahmefrist erforderlich ist, die der Auftragnehmer dem Kunden in

diesem Fall gesondert mitteilen wird. Sofern sich der Kunde innerhalb

dieser Frist nicht äußert oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels

verweigert, gilt das Werk als abgenommen.

5.3 Mängelgewährleistung

Ein

unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Wahl der Art

der Nacherfüllung liegt beim Auftragnehmer. Die Verjährungsfrist für

Mängel und sonstige Ansprüche beträgt ein (1) Jahr; diese

Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz, grober

Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit

durch den Auftragnehmer resultieren. Die Verjährung beginnt nicht

erneut, sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine Nacherfüllung erfolgt.

Im Übrigen bleibt die gesetzliche Mängelgewährleistung unberührt.

5.4 Rechteeinräumung, Eigenwerbung und Erwähnungsrecht

5.4.1

Der Auftragnehmer räumt dem Kunden – nach vollständiger Bezahlung des

Auftrags durch den Kunden – an den entsprechenden Arbeitsergebnissen

grundsätzlich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein.

Weitergehende Rechte können individualvertraglich vereinbart werden.

5.4.2

Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erteilt der Kunde dem

Auftragnehmer ausdrücklich die Erlaubnis, das Projekt zum Zwecke der

Eigenwerbung (Referenzen/Portfolio) in angemessener Weise öffentlich

darzustellen. Insbesondere ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, mit

der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zu werben und auf allen erstellten

Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich als Urheber

hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

5.4.3

Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, den eigenen Namen, mit

Verlinkung, in angemessener Weise im Footer und im Impressum der vom

Auftragnehmer erstellten Webseite(n) zu platzieren, ohne dass dem Kunden

hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.

5.5 Vertraulichkeit

Der

Auftragnehmer wird alle ihm zur Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge,

insbesondere, aber nicht ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts,

Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos,

DVDs, CD-ROMs, Speicherkarten, Passwörter, interaktive Produkte und

solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder

sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit ihm

verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln. Der

Auftragnehmer verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen

Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern,

Programmierern, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den

vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die

Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses

Vertrages hinaus.

5.6 Haftung/Freistellung

5.6.1 Der

Auftragnehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz

oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines

Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist

oder aufgrund zwingender Haftung, wie etwa nach dem

Produkthaftungsgesetz. Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine

wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen,

vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz

unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind

Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur

Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die

ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und

auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist

eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Vorstehende

Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des

Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

5.6.2

Der Kunde stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter

frei, die gegen den Auftragnehmer aufgrund von Verstößen des Kunden

gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.

5.7 Schlussbestimmungen

5.7.1

Die zwischen dem Auftragnehmer und den Kunden geschlossenen Verträge

unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter

Ausschluss des UN-Kaufrechts.

5.7.2 Sofern der Kunde Kaufmann,

juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches

Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland

hat, vereinbaren die Parteien den Sitz des Auftragnehmers als

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem

Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon

unberührt.

5.7.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB aus

sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen in der

Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts-

oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen

Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen

vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der

Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten

Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt.

Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; der Auftragnehmer

ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die

Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die

Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens

hinweisen.