Allgemeine Geschäftsbedingungen
von
Tatjana Hennings
Klicklokal
Bleicheroder Str.37
13187 Berlin
- im Folgenden: Auftragnehmer -
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
1.1 Allgemeines
1.1.1
Der Auftragnehmer bietet dem Kunden verschiedene Agenturleistungen an.
Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von
Individualvereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden.
1.1.2 Der Auftragnehmer schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen.
1.1.3
Der Auftragnehmer ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene
Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben,
die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Der
Auftragnehmer bleibt hierbei vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen
alleiniger Vertragspartner des Kunden. Der Einsatz von Subunternehmern
erfolgt nicht, sofern für den Auftragnehmer ersichtlich ist, dass deren
Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft.
1.1.4
Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente in Text- oder
Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen
dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden
AGB vor.
1.1.5 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB,
die durch den Kunden verwendet werden, erkennt der Auftragnehmer –
vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.
1.2 Mitwirkungspflichten des Kunden
1.2.1
Sofern der Kunde dem Auftragnehmer Texte, Bilder oder sonstige Inhalte
zur Erfüllung der in Auftrag gegeben Leistungen zur Verfügung stellt,
hat er dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte
Dritter (z. B. Urheberrechte, Markenrecht etc.) oder sonstige
Rechtsnormen verstoßen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf
hingewiesen, dass der Auftragnehmer von Rechts wegen nicht berechtigt
ist, Rechtsberatungsleistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen. Der
Auftragnehmer ist vor allem nicht verpflichtet und rechtlich nicht in
der Lage, das Geschäftsmodell des Kunden und/oder die vom Kunden selbst
erstellten oder erworbenen Werke (Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf
ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen. Der Auftragnehmer
wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige
Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Kunden zur
Verfügung gestellten Werke vornehmen. Soweit der Kunde bestimmte
Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks erteilt, haftet er hierfür
selbst.
1.2.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm zum Zwecke
der Auftragserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten,
Werke (z. B. die Daten für das Impressum, Grafiken, Logos etc.) und
Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge
zu tragen, dass die von ihm erteilten Weisungen mit dem geltenden Recht
in Einklang stehen.
1.2.3 Der Kunde ist – vorbehaltlich
abweichender Individualvereinbarungen – für die Beschaffung des
Materials zur Erbringung der Agenturleistungen (z. B. Grafiken, Videos)
selbst verantwortlich und stellt diese dem Auftragnehmer rechtzeitig zur
Verfügung. Stellt der Kunde diese nicht zur Verfügung und macht er auch
keine weitergehenden Vorgaben, so kann der Auftragnehmer nach eigener
Wahl unter Beachtung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben
Bildmaterial gängiger Anbieter (z. B. Stockfoto-Dienstleister) verwenden
oder die entsprechenden Teile der Webseite mit einem Platzhalter
versehen.
1.2.4 Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der
Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO
erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen
solchen – vom Auftragnehmer zu stellenden – Vertrag vor Beginn der
Leistungserbringung abzuschließen.
1.2.5 Für Verzögerungen und
Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete
(notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der
Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich;
die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben
hiervon unberührt.
1.2.6 Kommt der Kunde seinen
Mitwirkungspflichten aus dieser Ziffer nicht nach, kann der
Auftragnehmer dem Kunden den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z. B.
Kosten für Stockfotos und Zeitaufwand für deren Suche) in Rechnung
stellen.
1.3 Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)
1.3.1
Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung
Technologien der Künstlichen Intelligenz (KI-Tools) zur Erstellung von
Inhalten (z. B. Text, Bild, Ton oder Video) einzusetzen. Sofern nicht
anders vereinbart, werden alle von einer KI generierten Inhalte nach
deren Erstellung von einer natürlichen Person geprüft und bei Bedarf
angepasst. Der Einsatz von KI-Tools erfolgt nicht, sofern für den
Auftragnehmer ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten
Interessen des Kunden zuwiderläuft. Will der Kunde, dass KI-Technologien
für bestimmte Projekte oder Teile davon nicht eingesetzt werden, so hat
er dies dem Auftragnehmer in Textform eigenständig mitzuteilen.
1.3.2
Der Auftragnehmer sichert zu, dass Inhalte, die ganz oder teilweise mit
KI erstellt wurden, nicht die Rechte von Dritten verletzen. Sofern an
Inhalten, die ganz oder teilweise mit Hilfe von KI erstellt wurden,
ausschließliche Nutzungsrechte übertragen werden sollen, wird der
Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass eine solche
Nutzungsrechteübertragung möglich ist (z. B. indem die KI-generierten
Werke so abgewandelt werden, dass Schöpfungshöhe und damit
Urheberrechtschutz erreicht wird).
1.3.3 Eine separate
Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten ist nur geschuldet, wenn und
soweit die Kennzeichnung des Inhaltes gesetzlich vorgeschrieben ist oder
sofern bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung absehbar ist, dass
eine Kennzeichnungspflicht in absehbarer Zeit gesetzlich vorgeschrieben
sein wird (z. B. aufgrund von Regelungen in der KI-Verordnung).
Gleiches gilt für Mitteilungen darüber, dass bestimmte Arbeitsergebnisse
unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt worden.
Teil 2 – Onlineauftritte und Technik
2.1 Webseitenerstellung (agil)
2.1.1
Sofern keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden,
erfolgt die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender
Webseiten oder Webkomponenten (nachfolgend „Webseitenerstellung“) auf
Grundlage agiler Methoden. Die übrigen Regelungen dieser AGB bleiben
unberührt.
2.1.2 Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen
zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ist grundsätzlich die
Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten
(z. B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer
Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder
gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene
Webseiten-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff.
BGB.
2.1.3 Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich
aus dem zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden individuell
abgeschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde beim Auftragnehmer
zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von
ihm gewünschten Webseiten-Inhalte (gestalterische Inhalte wie Bilder,
Layouts, Logos, Schriften u. Ä. sind vorbehaltlich abweichender
Vereinbarungen vom Kunden festzulegen und zur Verfügung zu stellen).
Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch
den Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer wird die in der Anfrage
beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen
auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen
Geeignetheit, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten),
Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf
Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot
erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt
ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden zustande.
2.1.4
Der Kunde kann jederzeit Kundenwünsche einbringen, soweit diese vom
ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Derartige
Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide
Vertragsparteien in Textform (z. B. per E-Mail) zustimmen. Im Übrigen
ist der Auftragnehmer nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten
Funktionen/Positionen bzw. zur Erbringung der vereinbarten
Dienstleistung verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen
gesondert vereinbart und vergütet werden.
2.1.5 Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme der Webseite auffordern.
2.1.6
Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass sämtliche
vom Kunden zu stellenden und für die Umsetzung des Projekts
erforderlichen Daten (z. B. Texte, Vorlagen, Grafiken, Schriften)
und/oder Systemumgebungen dem Auftragnehmer rechtzeitig und in
geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Für Verzögerungen und
Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete
(notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der
Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.
2.1.7
Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und/oder
Einbindung von Plugins und/oder Tools (z. B. Statistik) oder
Zertifikaten (z. B. SSL / TLS) sind vom Auftragnehmer nur dann
geschuldet, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart
ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken, Quellcodes,
(Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbücher und sonstiger
Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher
Individualvereinbarungen – nicht.
2.1.8 Soweit nicht anders
vereinbart sind die erstellten Webseiten für die Browser Chrome, Safari,
Firefox und Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils
die letzten zwei Versionen des Browsers). Suchmaschinenoptimierung (SEO)
wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
2.1.9
Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann
der Auftragnehmer dem Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug
auf die Webseiten anbieten. Jedoch ist weder der Auftragnehmer zu einem
solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden
Leistungsangebote des Auftragnehmers in Anspruch nehmen. Entsprechende
Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von
Individualvereinbarungen. Werden keine zusätzlichen Wartungs- und
Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, ist nach Abnahme
allein der Kunde für die technische Instandhaltung und Aktualität der
Webseiten verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Kunden
nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung
veralteter Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt
werden (Hacking).
2.2 Webseitenerstellung (Lasten- und Pflichtenheft)
2.2.1
Sofern zwischen den Vertragsparteien die Erstellung von neuen oder die
Erweiterung bestehender Webseiten oder Webkomponenten (nachfolgend
„Webseitenerstellung“) auf Grundlage eines Lasten- und Pflichtenhefts
vereinbart wurde, erfolgt die Auftragsabwicklung nach Maßgabe der
vorliegenden Ziffer.
2.2.2 Gegenstand von
Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden
ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung
bestehender Webseiten (z. B. Einbinden neuer Schnittstellen oder
Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen
und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien
geschlossene Webseiten-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne
von §§ 631 ff. BGB.
2.2.3 Maßgeblich für den Umfang der vom
Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind zum einen
individualvertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien und zum
anderen ein vom Kunden erstelltes, ausführliches Lastenheft, sowie das
darauf aufbauende Pflichtenheft. Der Auftragnehmer wird die im
Lastenheft beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und
Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der
rechtlichen Geeignetheit, insbesondere hinsichtlich der Rechte von
Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit
prüfen. Sollte der Auftragnehmer erkennen, dass sich die im Lastenheft
enthaltenen Vorgaben nicht für die Erstellung einer Webseite eignen,
wird der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich darauf hinweisen und
einen entsprechenden Vorschlag für eine Ergänzung und/oder Anpassung des
Lastenhefts unterbreiten. Der Kunde hat zu eventuellen Vorschlägen des
Auftragnehmers hinsichtlich des Lastenhefts innerhalb eines angemessenen
Zeitraums schriftlich oder in Textform Stellung zu nehmen und
schließlich die Inhalte des Lastenhefts gegenüber dem Auftragnehmer
verbindlich schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Besteht zwischen
den Parteien hinsichtlich des Lastenhefts Einigkeit, werden dessen
Inhalte Vertragsbestandteil.
2.2.4 Auf Grundlage des Lastenhefts
erstellt der Auftragnehmer ein Pflichtenheft, das insbesondere die
fachlich-technische und/oder -gestalterische Umsetzung der im Lastenheft
enthaltenen Vorgaben beschreibt. Nach Fertigstellung legt der
Auftragnehmer dem Kunden das Pflichtenheft zur Abnahme vor. Der Kunde
ist berechtigt, das vom Auftragnehmer erstellte Pflichtenheft
zurückzuweisen und Änderungs- bzw. Anpassungswünsche mitzuteilen.
DerAuftragnehmer verpflichtet sich insoweit unter Berücksichtigung der
Wünsche des Kunden, maximal zwei Alternativvorschläge vorzulegen. Ist
der Kunde mit dem letzten Vorschlag des Auftragnehmers endgültig nicht
einverstanden, kann er oder der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis –
sofern gesetzlich möglich – den Vertrag außerordentlich kündigen bzw.
vom Vertrag zurücktreten. Die im Zusammenhang mit dem Lasten- und/oder
Pflichtenheft entstandenen Honorare und/oder Aufwendungen des
Auftragnehmers sind vom Kunden in diesem Fall angemessen zu vergüten
bzw. zu ersetzen.
2.2.5 Wird das Pflichtenheft vom Kunden
abgenommen, gelten die dort beschriebenen Leistungen als zwischen den
Parteien endgültig vereinbart. Jegliche Abweichungen von den Inhalten
des durch den Kunden abgenommenen Pflichtenhefts bedürfen einer
ausdrücklichen Individualvereinbarung zwischen den Parteien. Der
Auftragnehmer erbringt keine über die im vom Kunden abgenommenen
Pflichtenheft beschriebenen Leistungen hinaus. Ebenso erbringt der
Auftragnehmer grundsätzlich keine Minderleistungen im Verhältnis zu den
im vom Kunden abgenommenen Pflichtenheft beschriebenen Leistungen. Nach
Abnahme des Pflichtenhefts durch den Kunden entwickelt und programmiert
der Auftragnehmer die Webseiten unter Beachtung der vereinbarten
Vorgaben.
2.2.6 Der Auftragnehmer stellt dem Kunden neben dem
Pflichtenheft einen Zeit- und Arbeitsplan zur Verfügung. Die Inhalte und
Vorgaben dieses Zeit- und Arbeitsplans werden Vertragsbestandteil,
sofern der Kunde nicht unverzüglich widerspricht. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich, dem Kunden die fertige Webseite oder Teile hiervon
bis zum im Zeit- und Arbeitsplan genannten Enddatum auf einem geeigneten
Datenträger zu übergeben und/oder per E-Mail zuzusenden und/oder auf
einen vom Kunden vorgegebenen Server hochzuladen. Die Einzelheiten der
Übergabe bzw. des Uploads der fertigen Webseiten sind im Übrigen
Gegenstand individualvertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien.
2.2.7
Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass sämtliche
vom Kunden zu stellenden und für die Umsetzung des Projekts
erforderlichen Daten (z. B. Texte, Vorlagen, Grafiken, Schriften)
und/oder Systemumgebungen dem Auftragnehmer rechtzeitig und in
geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Für Verzögerungen und
Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete
(notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der
Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.
2.2.8
Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den
Kunden zur Abnahme der Webseite auffordern. Bei Bedarf kann vor der
Abnahme eine Testphase vereinbart werden. Stellt der Kunde vor der
Abnahme oder im Laufe einer vereinbarten Testphase Fehler fest, wird er
diese gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform anzeigen.
Der Auftragnehmer wird sich bemühen, die Fehler fachgerecht zu
korrigieren. Zu diesem Zwecke darf der Auftragnehmer vorübergehende
Workarounds bereitstellen.
2.2.9 Die Prüfung oder Beschaffung von
Rechten, die Beschaffung und/oder Einbindung von Plugins und/oder Tools
(z. B. Statistik) oder Zertifikaten (z. B. SSL / TLS) sind vom
Auftragnehmer nur dann geschuldet, soweit dies individualvertraglich
ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe von
Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbücher und
sonstiger Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender
ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht.
2.2.10 Soweit
nicht anders vereinbart sind die erstellten Webseiten für die Browser
Chrome, Safari, Firefox und Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung
optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers).
Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie
ausdrücklich vereinbart wurde.
2.2.11 Nach Fertigstellung der
Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann der Auftragnehmer dem
Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseiten
anbieten. Jedoch ist weder der Auftragnehmer zu einem solchen Angebot
verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote
des Auftragnehmers in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind
ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen. Werden keine
zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien
vereinbart, ist nach Abnahme allein der Kunde für die technische
Instandhaltung und Aktualität der Webseiten verantwortlich. Der
Auftragnehmer haftet gegenüber dem Kunden nicht für eventuelle
Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von
Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking).
Teil 3 – Erstellung und Gestaltung von Content
3.1 Gestaltung von Printprodukten
3.1.1
Gegenstand von Designverträgen im Printbereich zwischen dem
Auftragnehmer und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung von
Printprodukten nach den gestalterischen Vorgaben des Kunden (z. B.
Ausgestaltung von Bannern, Postgrafiken, Plakaten, Schildern, Flyern,
Roll-Ups, KFZ- oder Schaufenster-Beklebungen, Textilien oder
Logo-Entwürfen). Zwischen den Parteien geschlossene Designverträge sind
Werkverträge im Sinne von § 631 ff. BGB.
3.1.2 Die im Einzelnen
vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen dem Auftragnehmer
und dem Kunden individuell geschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der
Kunde beim Auftragnehmer zunächst eine Anfrage mit einer möglichst
genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Leistungen. Diese Anfrage
stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Auftragnehmer
dar. Der Auftragnehmer wird die in der Anfrage beschriebenen
Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf
Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung,
insbesondere in Bezug auf die Rechte von Dritten), Eindeutigkeit,
Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der
aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst
durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag
zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden zustande.
3.1.3 Nach
Abschluss des Vertrags werden die Anforderungen des Kunden bei Bedarf in
einem weiteren Briefing besprochen und die Vorgaben konkretisiert. Zu
diesem Zeitpunkt können Kundenwünsche eingebracht werden, sofern diese
durch den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Sofern
erforderlich, besteht die Möglichkeit eines Rebriefings vor Fertigung
des Leistungsgegenstands. Anpassungen werden Bestandteil des
ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (z. B.
per E-Mail) zustimmen. Im Übrigen ist der Auftragnehmer nur zur
Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Positionen verpflichtet.
Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet
werden.
3.1.4 Soweit nichts anderes vereinbart, steht dem Kunden
das Recht auf zwei Korrekturschleifen zu. Reklamationen hinsichtlich
der künstlerischen Gestaltung sind nach Durchführung der vereinbarten
Korrekturschleifen grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde
darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
3.1.5
Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass der Kunde
sämtliche für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (Texte,
Vorlagen, Grafiken etc.) dem Auftragnehmer vor Auftragsbeginn
vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Für
Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die
durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden
entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei
Hinsicht verantwortlich. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht
nach, kann der Auftragnehmer dem Kunden den hierdurch entstehenden
Zeitaufwand in Rechnung stellen.
3.1.6 Soweit vertraglich nicht
anders vereinbart und vom Vertragszweck nicht anders zu erwarten,
schuldet Auftragnehmer bei der Erstellung von Printprodukten neben den
vertraglich vereinbarten Leistungsgegenständen nur die Übergabe einer
gängigen Druckdatei (z. B. PDF, JPG oder PNG). Der Kunde hat keinen
Anspruch auf Herausgabe einer bearbeitbaren Datei (z. B. offene Dateien
aus Grafikprogrammen).
3.2 Abwicklung von Printaufträgen
3.2.1
Der Auftragnehmer bietet dem Kunden die Abwicklung von Aufträgen zur
Erstellung von Printprodukten (Flyer, Broschüren, Plakate, Kataloge
u. Ä.) an. Der Auftragnehmer übernimmt sämtliche hierfür vereinbarten
Handlungen, z. B. die Kommunikation mit dem jeweiligen den Druck
ausführenden Dienstleister (Druckdienstleister). Je nach Vereinbarung
bietet der Auftragnehmer die Leistungen als Direktgeschäft oder als
Vermittlungsgeschäft an.
3.2.2 Vereinbaren die Parteien ein
Direktgeschäft, druckt der Auftragnehmer die in Auftrag gegebenen
Printprodukte selbst oder beauftragt in eigenem Namen und auf eigene
Rechnung einen Druckdienstleister. Vertragspartner des Kunden ist in
diesem Fall ausschließlich der Auftragnehmer. Zwischen dem Kunden und
dem Druckdienstleister entsteht keine Vertragsbeziehung. Der
Auftragnehmer stellt dem Kunden die Printprodukte direkt in Rechnung.
Der Kunde nimmt die Printprodukte gegenüber dem Auftragnehmer ab.
3.2.3
Vereinbaren die Parteien ein Vermittlungsgeschäft, schließt der
Auftragnehmer den Vertrag für die Erstellung der Printprodukte mit dem
Druckdienstleister im Namen und auf Rechnung des Kunden ab oder
vermittelt einen solchen Vertrag. Der Auftragnehmer tritt gegenüber dem
Druckdienstleister als reiner Vermittler auf. Die Vertragsbeziehung
entsteht allein zwischen dem Kunden und dem Druckdienstleister. Der
Auftragnehmer ist an diesem Vertrag nicht beteiligt. Der Auftragnehmer
informiert den Kunden über alle wesentlichen Schritte und stimmt sich
hinsichtlich der Details zum Vertragsinhalt und -abschluss (insbesondere
zu Art, Preisen und Mengen) mit dem Kunden ab und ist an dessen
Weisungen gebunden. Es gelten die jeweiligen Preis- und/oder
Geschäftsbedingungen des Druckdienstleisters. Der Kunde bezahlt die
Leistungen direkt gegenüber dem Druckdienstleister. Die Abnahme der
Printprodukte erfolgt gegenüber dem Druckdienstleister. Es obliegt dem
Kunden, die fertig gestellten Printprodukte auf ihre Mangelfreiheit hin
zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet nicht für die vertragsgemäße
Erzeugung der Printprodukte durch den Druckdienstleister, speziell nicht
für deren Inhalt, Bestand, die Güte und/oder Beschaffenheit. Der
Auftragnehmer stellt im Streitfall dem Kunden – soweit rechtlich
zulässig – alle notwendigen Informationen zu Verfügung. Die
darüberhinausgehende Unterstützung der Geltendmachung von
Mängelgewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen ist seitens des
Auftragnehmers nicht geschuldet. Die Vorschriften unter
„Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
3.2.4 Der Kunde
ist verpflichtet, die zu übermittelnden Druckdaten vor Übermittlung an
den Druckdienstleister sorgfältig auf inhaltliche und technische
Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Vorbehaltlich abweichender
Vereinbarungen überprüft der Auftragnehmer die Druckdaten nicht auf
inhaltliche oder technische Richtigkeit. Der Druck der in Auftrag
gegebenen Printerzeugnisse erfolgt erst dann, wenn der Kunde die finale
Druckfreigabe erteilt hat.
3.2.5 Sofern ein bestimmtes
Übermittlungsformat erforderlich ist (z. B. PDF, InDesign), wird der
Kunde die Druckdaten in diesem Format übermitteln.
3.3 Erstellung von Texten / Copywriting
3.3.1
Der Auftragnehmer erstellt für den Kunden u. a. Texte (z. B.
Pressemeldungen, Beiträge für Webseiten, Werbetexte etc.). Die Inhalte
dieser Texte werden individualvertraglich festgelegt.
3.3.2
Sobald die vereinbarten Texte fertiggestellt wurden, wird der
Auftragnehmer diese dem Kunden zur Freigabe und Abnahme übermitteln.
Soweit nicht anders vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf zwei
Korrekturschleifen zu. Reklamationen hinsichtlich der stilistischen
Gestaltung oder die Einbindung neuer Informationen in den Text sind nach
der zweiten Änderungsschleife grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der
Kunde darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu
tragen.
3.3.3 Sofern der Auftragnehmer mit der Veröffentlichung
beauftragt wurde, erfolgt die Veröffentlichung der Texte vorbehaltlich
abweichender Vereinbarungen erst nach Freigabe durch den Kunden; die
Freigabe stellt zugleich die Abnahme der Texte dar. Bei Pressemeldungen
wird nach erfolgter Freigabe ferner ein Distributionsdatum festgelegt,
an dem diese an die Medien übermittelt werden sollen. Sofern der Kunde
die Texte selbst veröffentlicht oder veröffentlichen soll, hat er die
Texte vorab abzunehmen. Sofern der Kunde die Texte vor Abnahme
veröffentlicht, gilt die Veröffentlichung als Abnahme.
3.3.4 Für
Fehler, die nach der Freigabe/Abnahme entdeckt werden, haftet der
Auftragnehmer ausschließlich nach Maßgabe der Vorschriften unter der
Überschrift „Haftung/Freistellung“.
3.4 Gestaltung und Konzeption von Grafiken und Logos (Designs)
3.4.1
Der Auftragnehmer übernimmt nach Vereinbarung mit dem Kunden die
Konzeption und Gestaltung von Grafiken und/oder Logos (im Folgenden
„Designs“).
3.4.2 Hierzu stellt der Kunde beim Auftragnehmer
zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von
ihm gewünschten Designs. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur
Abgabe eines Angebots durch den Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer
wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach
bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme
der rechtlichen Eignung, insbesondere hinsichtlich der Rechte von
Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit
prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden
Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch
den Kunden kommt ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden
zustande.
3.4.3 Voraussetzung für die Tätigkeit des
Auftragnehmers ist, dass der Kunde sämtliche für die Umsetzung des
Projekts erforderlichen Daten (Farbdefinition etc.) dem Auftragnehmer
vor Auftragsbeginn vollständig in geeigneter Form zur Verfügung stellt.
Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Auftragnehmer
dem Kunden den hierdurch entstehenden Zeitaufwand in Rechnung stellen.
3.4.4
Soweit nichts anderes vereinbart, steht dem Kunden, die einzelnen
Designs betreffend, das Recht auf je zwei Korrekturschleifen zu. Nach
der Durchführung dieser Korrekturschleifen werden Anpassungswünsche und
Reklamationen (insbesondere hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung)
nicht mehr berücksichtigt. Wünscht der Kunde nach Durchführung der
vereinbarten Korrekturschleifen weitere Änderungen, kann der
Auftragnehmer dem Kunden diese gegen ein zusätzlich zu vereinbarendes
Entgelt erstellen.
3.4.5 Sobald das vereinbarte Design
fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme des
Werks auffordern. Die Designs werden dem Kunden in einem gängigen
Dateiformat zugesandt.
3.4.6 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden
die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an den
Designs ein. Vorbehaltlich abweichender Regelungen wird bei der
Erstellung von Logos ein zeitlich, örtlich und inhaltlich
unbeschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt; einzelne
grafische Elemente der Logos dürfen jedoch für die Erstellung anderer
Werke verwendet werden, solange hierdurch keine Verwechslungsgefahr zum
erstellten Logo entsteht. Bei allen übrigen Designs wird vorbehaltlich
abweichender Individualvereinbarungen ein einfaches Nutzungsrecht
eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Kunden an
Dritte bedarf einer individualvertraglichen Vereinbarung mit dem
Auftragnehmer. Die innerhalb der Korrekturschleife präsentierten
Entwürfe dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung vom Auftragnehmer durch
den Kunden weder im Original noch verändert genutzt, vervielfältigt oder
an Dritte weitergegeben werden.
3.4.7 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Kunden über.
Teil 4 – Marketing
4.1 SEO-Marketing
Der
Auftragnehmer bietet dem Kunden u. A. Dienstleistungen im Bereich
SEO-Marketing an. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet der
Auftragnehmer ausschließlich die Durchführung von Maßnahmen, die nach
eigener Erfahrung des Auftragnehmers das Suchmaschinen-Ranking positiv
beeinflussen können oder vom Kunden ausdrücklich angeordnet werden.
Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §§ 611 ff.
BGB. Ein bestimmtes Ergebnis (z. B. ein bestimmtes Ranking in der
Suchmaschinen-Trefferliste) wird im Rahmen der SEO-Dienstleistungen
dagegen nur dann geschuldet, wenn dieses ausdrücklich zugesichert wurde.
4.2 SEA-Kampagnen
Der
Auftragnehmer bietet dem Kunden Dienstleistungen im Bereich von
SEA-Kampagnen an. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet der
Auftragnehmer ausschließlich die Unterbreitung von Vorschlägen bzgl.
werbewirksamer Keywords und nach Freigabe des Kunden die Durchführung
der Maßnahme (Schaltung von Werbeanzeigen). Hierbei handelt es sich um
Dienstleistungen im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis
(z. B. Verkaufszahlen) wird im Rahmen von SEA-Dienstleistungen nicht
geschuldet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich zugesichert. Den
Auftragnehmer trifft nicht die Verpflichtung, die Rechtmäßigkeit von
Keywords zu überprüfen. Der Auftragnehmer unterbreitet dem Kunden
Vorschläge bzgl. der Buchung von Keywords. Die rechtliche Prüfung,
insbesondere auf die Markenrechte Dritter und Freigabe der Keywords,
obliegt dem Kunden vor Durchführung der Kampagne. Das für die vorliegend
beschriebenen Leistungen vereinbarte Honorar beinhaltet nicht die
Kosten für die Schaltung kostenpflichtiger Werbeanzeigen; vorbehaltlich
abweichender Vereinbarungen sind diese Kosten vom Kunden zu tragen.
4.3 Schaltung von Werbeanzeigen
4.3.1
Der Auftragnehmer unterstützt den Kunden bei Anzeigenschaltungen in
Social-Media-Portalen, Suchmaschinen und sonstigen Medien („Anzeigen“).
4.3.2
Der Auftragnehmer berät den Kunden dahingehend, wie dieser seine
Anzeigen so ausgestaltet, dass diese eine möglichst hohe Sichtbarkeit
aufweisen. Bestimmte Ergebnisse (z. B. Verkaufszahlen, Leads) sind
hierbei nicht geschuldet.
4.3.3 Der Auftragnehmer unterstützt den
Kunden auch bei der Konzeptionierung der Texte und Bilder für die
Anzeigen. Die Auswahl der Inhalte für die Anzeigen (Bilder, Texte,
Videos, Impressen etc.) obliegt jedoch allein dem Kunden. Der
Auftragnehmer wird diese Inhalte, aber auch die Anzeigen insgesamt,
nicht auf ihre inhaltliche oder rechtliche Richtigkeit prüfen. Insoweit
wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer nicht
berechtigt ist, den Kunden rechtlich zu beraten. Sollte der
Auftragnehmer in Einzelfällen dennoch feststellen, dass die vom Kunden
bereitgestellten Inhalte und/oder die Anzeigen gegen geltendes Recht
verstoßen, kann der Auftragnehmer das Einstellen solcher Inhalte bzw.
Erstellen der Anzeigen verweigern.
4.3.4 Alle Inhalte müssen vom
Kunden abgenommen werden und werden hiernach vom Auftragnehmer in die
jeweiligen Werbekanäle hochgeladen, wobei der Auftragnehmer nur das
technische Hochladen der Inhalte schuldet und auch nur hierfür
verantwortlich ist; die Regelungen unter „Haftung/Freistellung“ bleiben
unberührt.
4.3.5 Das für die vorliegend beschriebenen Leistungen
vereinbarte Honorar beinhaltet nicht die Kosten für die Schaltung
kostenpflichtiger Werbeanzeigen; vorbehaltlich abweichender
Vereinbarungen sind diese Kosten vom Kunden zu tragen.
Teil 5 – Sonstige Bestimmungen
5.1 Preise und Vergütung
Die
Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers ist Gegenstand einer
individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien und richtet
sich grundsätzlich nach dem Angebot.
5.2 Abnahme
Soweit
eine Werkleistung vereinbart wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden
zur Abnahme auffordern. Die Abnahmefrist im Sinne des § 640 Abs.2 S.1
BGB wird auf 2 Wochen ab Abnahmeaufforderung festgelegt, sofern im
Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nicht eine abweichende
Abnahmefrist erforderlich ist, die der Auftragnehmer dem Kunden in
diesem Fall gesondert mitteilen wird. Sofern sich der Kunde innerhalb
dieser Frist nicht äußert oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels
verweigert, gilt das Werk als abgenommen.
5.3 Mängelgewährleistung
Ein
unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Wahl der Art
der Nacherfüllung liegt beim Auftragnehmer. Die Verjährungsfrist für
Mängel und sonstige Ansprüche beträgt ein (1) Jahr; diese
Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit
durch den Auftragnehmer resultieren. Die Verjährung beginnt nicht
erneut, sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine Nacherfüllung erfolgt.
Im Übrigen bleibt die gesetzliche Mängelgewährleistung unberührt.
5.4 Rechteeinräumung, Eigenwerbung und Erwähnungsrecht
5.4.1
Der Auftragnehmer räumt dem Kunden – nach vollständiger Bezahlung des
Auftrags durch den Kunden – an den entsprechenden Arbeitsergebnissen
grundsätzlich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein.
Weitergehende Rechte können individualvertraglich vereinbart werden.
5.4.2
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erteilt der Kunde dem
Auftragnehmer ausdrücklich die Erlaubnis, das Projekt zum Zwecke der
Eigenwerbung (Referenzen/Portfolio) in angemessener Weise öffentlich
darzustellen. Insbesondere ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, mit
der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zu werben und auf allen erstellten
Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich als Urheber
hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
5.4.3
Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, den eigenen Namen, mit
Verlinkung, in angemessener Weise im Footer und im Impressum der vom
Auftragnehmer erstellten Webseite(n) zu platzieren, ohne dass dem Kunden
hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.
5.5 Vertraulichkeit
Der
Auftragnehmer wird alle ihm zur Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge,
insbesondere, aber nicht ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts,
Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos,
DVDs, CD-ROMs, Speicherkarten, Passwörter, interaktive Produkte und
solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder
sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit ihm
verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen
Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern,
Programmierern, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den
vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die
Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses
Vertrages hinaus.
5.6 Haftung/Freistellung
5.6.1 Der
Auftragnehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines
Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist
oder aufgrund zwingender Haftung, wie etwa nach dem
Produkthaftungsgesetz. Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine
wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz
unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind
Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur
Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist
eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Vorstehende
Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des
Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
5.6.2
Der Kunde stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter
frei, die gegen den Auftragnehmer aufgrund von Verstößen des Kunden
gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.
5.7 Schlussbestimmungen
5.7.1
Die zwischen dem Auftragnehmer und den Kunden geschlossenen Verträge
unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
5.7.2 Sofern der Kunde Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland
hat, vereinbaren die Parteien den Sitz des Auftragnehmers als
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem
Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon
unberührt.
5.7.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB aus
sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen in der
Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts-
oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen
Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen
vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der
Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten
Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt.
Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; der Auftragnehmer
ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die
Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die
Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens
hinweisen.